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Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) regelt das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk in Deutschland. Es legt die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger fest, insbesondere im Hinblick auf hoheitliche Tätigkeiten wie die Feuerstättenschau und die Ausstellung von Feuerstättenbescheiden. Mit der Novellierung zum 09.04.2025 bzw. zum 01.07.2025 wurden einige wesentliche Änderungen am Schornsteinfegerhandwerksgesetz vorgenommen. Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen im Vergleich zur alten Fassung detailliert dargestellt.
Alte Fassung | Neue Fassung | |
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Zielsetzung | Regelung des Schornsteinfegerhandwerks und der Sicherheit von Feuerstätten. | Stärkung der Brandsicherheit und Anpassung an moderne Anforderungen. |
Stellvertreter-Regelung | Keine spezifische Regelung für Stellvertreter. | Einführung einer klaren Stellvertreter-Regelung für Bezirksschornsteinfeger. |
Kehrhäufigkeiten | Allgemeine Vorgaben ohne detaillierte Definitionen. | Präzisere Definitionen der Kehrhäufigkeiten und deren Anpassung an aktuelle Standards. |
Bepunktung bei Kehrbezirksbewerbungen | Keine spezifischen Regelungen zur Bepunktung. | Einführung eines Bepunktungssystems zur Bewertung von Bewerbungen für Kehrbezirke. |
Rechte und Pflichten | Grundlegende Rechte und Pflichten der Schornsteinfeger. | Erweiterte Rechte und Pflichten, insbesondere in Bezug auf die Brandsicherheit und die Verantwortung für die Überwachung von Feuerstätten. |
Fortbildungspflichten | Keine spezifischen Anforderungen an Fortbildungen. | Verpflichtung zur regelmäßigen Fortbildung und Nachweis der Kenntnisse gemäß den neuen Normen. |
Überwachung und Kontrolle | Allgemeine Regelungen zur Überwachung. | Verstärkte Kontrollen und Vorgaben zur Qualitätssicherung der Dienstleistungen. |
Kooperationspflichten | Keine spezifischen Regelungen zur Kooperation. | Einführung von Kooperationspflichten mit anderen Fachbereichen, z.B. im Bereich Energieeffizienz. |
Text alte Fassung | Text neue Fassung |
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| § 11b Vertretung durch Betriebsangehörigen für die Feuerstättenschau |
§ 20 Kosten | § 20 Kosten; Verordnungsermächtigung |
§ 42 Übergangsregelungen für Bezirksschornsteinfegermeister | § 42 (weggefallen) |
Text alte Fassung | Text neue Fassung |
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(2) Das Formblatt und die Bescheinigungen müssen binnen 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten spätestens durchzuführen waren, zugehen. | (2) 1 Der Eigentümer hat das Formblatt und die Bescheinigungen spätestens 14 Tage nach der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten abzusenden. 2 Die Unterlagen müssen dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger jedoch spätestens 14 Tage nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid genannten Frist zugehen. 3 Soweit der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für die Übersendung der Unterlagen einen geeigneten digitalen Zugang eröffnet hat, kann der Eigentümer diesen verwenden. |
(3) 1 Der die Schornsteinfegerarbeiten ausführende Schornsteinfeger hat das Formblatt und die Bescheinigungen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. 2 Er muss das ausgefüllte Formblatt und die Bescheinigungen dem Eigentümer übergeben oder im Auftrag des Eigentümers an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermitteln. 3 Die Pflicht des Eigentümers zum Erbringen des Nachweises nach Absatz 1 bleibt unberührt. | (3) 1 Der die Schornsteinfegerarbeiten ausführende Schornsteinfeger hat das Formblatt und die Bescheinigungen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. 2 Er muss das ausgefüllte Formblatt und die Bescheinigungen dem Eigentümer übergeben oder im Auftrag des Eigentümers an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermitteln. 3 Dabei hat der ausführende Schornsteinfeger das ausgefüllte Formblatt und die Bescheinigungen elektronisch in maschinell auslesbarer und auswertbarer Form unter Angabe der Objektnummer laut Feuerstättenbescheid zu übermitteln, soweit der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für die Übersendung der Unterlagen einen geeigneten digitalen Zugang eröffnet hat. 4 Die Pflicht des Eigentümers zum Erbringen des Nachweises nach Absatz 1 bleibt unberührt. |
Text alte Fassung | Text neue Fassung |
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6. die Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, | 6. die Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister oder deren Vorlage, sowie die Vorlage eines einfachen polizeilichen Führungszeugnisses, |
ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt geworden ist, 8. die Angabe des Bewerbers oder der Bewerberin zur Rangfolge bevorzugter Bezirke und 9. den Nachweis über die derzeitige Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder die Erklärung, dass ein solches Amt nicht ausgeübt wird. | c) ein anhängiges Ermittlungs- oder Gewerbeuntersagungsverfahren bekannt geworden ist, 8. die Angabe des Bewerbers oder der Bewerberin zur Rangfolge bevorzugter Bezirke, 9. den Nachweis über die derzeitige Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder als Vertreter nach § 11b oder die Erklärung, dass kein solches Amt ausgeübt wird, und 10. die Angabe, ob eine frühere Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder als Vertreter nach § 11b innerhalb der letzten sieben Jahre nach § 12 Absatz 1 aufgehoben wurde oder ob ein derartiges Aufhebungsverfahren anhängig war oder ist. |
Text alte Fassung | Text neue Fassung |
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1) Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet. (2) Die Bestellung ist durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitzuteilen. (3) 1 Hat sich keine geeignete Person für den ausgeschriebenen Bezirk beworben, hat die zuständige Behörde für die Dauer von längstens drei Jahren einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks mit einer kommissarischen Verwaltung des unbesetzten Bezirks zu beauftragen. 2 § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. 3 Unverzüglich und spätestens drei Jahre nach der letzten Ausschreibung ist der Bezirk erneut auszuschreiben. | (1) 1 Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet. 2 Die bestellte Person kann bei der zuständigen Behörde bis spätestens sechs Monate vor Erreichen der Altersgrenze nach Satz 1 einen Antrag auf Verlängerung der Bestellung über diese Altersgrenze hinaus bis zum Ende der siebenjährigen Bestellungszeit stellen. 3 In den Fällen des Satzes 2 endet die Bestellung jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 70. Lebensjahr vollendet. 4 Die Bestellungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung für eine Verlängerung über die Altersgrenze hinaus auf Kosten der bestellten Person verlangen. (2) Die Bestellung und Verlängerung ist durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitzuteilen. (3) 1 Hat sich keine geeignete Person für den ausgeschriebenen Bezirk beworben, hat die zuständige Behörde für die Dauer von längstens drei Jahren einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger aus ihrem Zuständigkeitsbereich mit einer kommissarischen Verwaltung des unbesetzten Bezirks zu beauftragen. 2 § 11 Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. 3 Der Bezirk ist innerhalb von drei Jahren nach der letzten Ausschreibung erneut auszuschreiben, soweit er nicht dauerhaft aufgelöst wird. |
Text alte Fassung | Text neue Fassung |
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(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach seiner Bestellung mindestens einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks im Zuständigkeitsbereich der Behörde als Vertreter zu benennen. (2) Ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger voraussichtlich weniger als einen Monat verhindert, hat er eine Vertretung durch eine der nach Absatz 1 benannten Personen eigenständig zu veranlassen. (3) 1 Ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger voraussichtlich länger als einen Monat verhindert, hat er seine Verhinderung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. 2 Wenn die Vertretung durch eine nach Absatz 1 benannte Person möglich ist, hat die zuständige Behörde die Vertretung durch diese anzuordnen. 3 Anderenfalls hat die Behörde einen Vertreter zu bestimmen. 4 Dabei soll es sich um einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks im Zuständigkeitsbereich der Behörde handeln. 5 Die Wahrnehmung der Vertretung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. (4) 1 Der von der Behörde nach Absatz 3 Satz 2 bestimmte Vertreter hat seine Aufgaben in eigenem Namen und auf eigene Rechnung wahrzunehmen. 2 Die Kapitel 3 und 4 dieses Teils sind auf die Vertretung entsprechend anzuwenden. 3 Die zuständige Behörde kann den Bezirk, in dem eine Vertretung erforderlich ist, für die Dauer der Vertretung aufteilen. (5) 1 Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem von der Behörde nach Absatz 3 Satz 2 bestimmten Vertreter die Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Vertretung erforderlich sind. 2 Nach Beendigung der Vertretung hat der Vertreter | (1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach seiner Bestellung mindestens einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines Bezirks im Zuständigkeitsbereich der Behörde als Vertreter zu benennen. (2) 1 Ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger voraussichtlich weniger als einen Monat verhindert, hat er eine Vertretung durch eine der nach Absatz 1 benannten Personen eigenständig zu veranlassen. 2 Im Rahmen ihrer Vereinbarungen über die Vertretung können die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auch Vereinbarungen über den Einsatz von betriebsangehörigen Vertretern nach § 11b für die Durchführung der Feuerstättenschau und der dabei anfallenden Tätigkeiten nach § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 treffen. (3) 1 Ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger voraussichtlich länger als einen Monat verhindert, hat er seine Verhinderung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. 2 Wenn die Vertretung durch eine nach Absatz 1 benannte Person möglich ist, hat die zuständige Behörde die Vertretung durch diese anzuordnen; anderenfalls soll die Behörde einen oder mehrere bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger aus ihrem Zuständigkeitsbereich als Vertreter bestimmen und die Vertretung anordnen. 3 Die Wahrnehmung der Vertretung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. (4) 1 Die von der Behörde nach Absatz 3 Satz 2 angeordnete Vertretung hat seine Aufgaben in eigenem Namen und auf eigene Rechnung wahrzunehmen. 2 Die Kapitel 3 und 4 dieses Teils sind auf diese angeordnete Vertretung entsprechend anzuwenden. 3 Die zuständige Behörde kann den Bezirk, in dem eine Vertretung erforderlich ist, für die Dauer der Vertretung aufteilen. 4 Wenn für den Vertreter nach Absatz 3 ein Betriebsangehöriger als Vertreter nach § 11b bestellt ist, darf dieser auch in dem Bezirk, für den die Vertretung nach Absatz 3 angeordnet ist, für die Durchführung der Feuerstättenschau und der dabei anfallenden Tätigkeiten nach § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 eingesetzt werden. (5) 1 Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der von der Behörde nach Absatz 3 Satz 2 angeordneten Vertretung die Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Vertretung erforderlich sind. 2 Nach Beendigung der Vertretung hat der Vertreter |
Text alte Fassung | Text neue Fassung |
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§ 11b (neu) | § 11b Vertretung durch Betriebsangehörigen für die Feuerstättenschau (1) 1 Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger kann bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch beantragen, einen Angehörigen seines Betriebs als Vertreter für die Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 und die dabei anfallenden Tätigkeiten nach § 14 Absatz 2 Satz 1 und 2 zu bestellen. 2 Der Vertreter muss die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllen. (2) 1 Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen: 1. eine eigenhändig unterschriebene Einverständniserklärung des Betriebsangehörigen zur Übernahme der Vertretung, 2. Nachweise zur Qualifikation des Betriebsangehörigen und 3. der Arbeitsvertrag des Betriebsangehörigen. (3) 1 Der betriebsangehörige Vertreter ist zu bestellen, wenn dieser persönlich und fachlich geeignet ist. 2 Bei einem befristeten Arbeitsvertrag ist die Bestellung zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses zu befristen. 3 Soweit keine kürzere Frist bestimmt ist, endet die Bestellung spätestens mit dem Ende oder der Aufhebung der Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. 4 Bei Beendigung des Arbeitsvertrages vor Ablauf der Bestellungsfrist ist die Vertreterbestellung aufzuheben. 5 Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat ein Ende des Arbeitsvertrages der Behörde unverzüglich anzuzeigen. 6Sofern der Betriebsangehörige über Arbeitsverträge mit mehreren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern verfügt, kann entsprechend § 8 Absatz 1 die Bestellung als betriebsangehöriger Vertreter nur für einen erfolgen; maßgeblich ist der zuerst gestellte Antrag. 7 Die Bestellung und eine etwaige Befristung sind öffentlich bekannt zu machen. (4) 1 Bei einer Verhinderung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist § 11 anzuwenden. 2 Der betriebsangehörige Vertreter wird im Namen und in Verantwortung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers tätig. 3 Ein Fehlverhalten ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Sinne des § 21 Absatz 3 zuzurechnen. 4 § 10 Absatz 1, § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 und § 18 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden, wobei im Falle des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowohl der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als auch der Betriebsangehörige jeweils einzeln und unabhängig voneinander antragsberechtigt sind. |
Text alte Fassung | Text neue Fassung |
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(1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben | (1) 1 Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben |
Text alte Fassung | Text neue Fassung |
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(2) Die zuständige Behörde kann zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegen. (3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung. | 2 In einem Antrag nach Nummer 1 ist anzugeben, zu welchem Zeitpunkt die Bestellung aufgehoben werden soll. 3Dieser Zeitpunkt soll frühestens drei Monate nach der Antragstellung liegen. 4 Wird kein Zeitpunkt angegeben, soll die Aufhebung der Bestellung zum Zeitpunkt drei Monate nach Antragstellung erfolgen. 5 Die Behörde kann auf die Einhaltung der Frist verzichten. (2) Die zuständige Behörde kann zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegen. <(3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung. |
Text alte Fassung | Text neue Fassung |
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Eine Haftung des Staates an Stelle des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers besteht nicht. | Eine Haftung des Staates an Stelle des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder von dessen Vertreter besteht nicht. |
Text alte Fassung | Text neue Fassung |
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Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die (Kehrbücher. | Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher nach Maßgabe des § 19 Absatz 2. |
Text alte Fassung | Text neue Fassung |
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(1) 1 Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind: | (1) 1 Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind: |
Text alte Fassung | Text neue Fassung |
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4) Findet für ein Grundstück oder einen Raum eine Bauabnahme statt, ist der Feuerstättenbescheid abweichend von Absatz 1 unverzüglich nach der Bauabnahme zu erlassen. | (4) Findet für ein Grundstück oder einen Raum eine Ausstellung einer Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen statt, ist der Feuerstättenbescheid abweichend von Absatz 1 unverzüglich nach der Ausstellung der Bescheinigung zu erlassen. |
Text alte Fassung | Text neue Fassung |
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(4) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat seine Vertretung durch einen Betriebsangehörigen für die Feuerstättenschau nach § 11b, sofern bestellt, regelmäßig zu überwachen. |
Text alte Fassung | Text neue Fassung |
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2. Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb, Standort und ihre Zuweisung zur Abgasanlage; | 2. Angaben zur Anlage hinsichtlich: a) Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung, Alter sowie die Angabe, ob es sich um einen Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes handelt, b) Betrieb, Standort und Zuweisung zur Abgasanlage, c) Angaben der Eigentümer zu Ausnahmetatbeständen nach den §§ 71 bis 71m, 72 und 73 sowie 102 des Gebäudeenergiegesetzes, auch in Verbindung mit § 69 des Gebäudeenergiegesetzes, sowie Angaben darüber, dass entsprechende Nachweise vorgelegen haben, und d) im Falle von Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, Angabe der Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit des Weiterbetriebs nach § 26 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen; |
4. das Datum und das Ergebnis der letzten beiden Feuerstättenschauen; 5. in dem Formblatt nach § 4 vermerkte Mängel oder selbst festgestellte Mängel und das Datum des Abstellens der Mängel; 6. das Datum und das Ergebnis einer Bauabnahme nach Landesrecht; | 4. das Datum und das Ergebnis der letzten beiden Feuerstättenschauen sowie der Name der durchführenden Person; 5. in dem Formblatt nach § 4 vermerkte Mängel oder selbst festgestellte Mängel sowie Beanstandungen nach § 97 Absatz 1, 2 und 4 des Gebäudeenergiegesetzes und das Datum des Abstellens der Mängel oder der Beanstandungen; 6. das Datum und das Ergebnis einer Bescheinigung nach § 16 Absatz 1 sowie Name und Stellung der feststellenden Person; |
2) 1 Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind dafür verantwortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. 2 Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. 3Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen. 4 Es muss jährlich abgeschlossen werden. | (2) 1 Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat die Eintragungen im elektronisch zu führenden Kehrbuch vollständig und chronologisch geordnet vorzunehmen sowie vorhandene Eintragungen regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. 2 Als unvollständig oder unrichtig erkannte Eintragungen sind unverzüglich zu ergänzen oder zu aktualisieren. 3 In den Fällen des Satzes 2 darf eine Eintragung nicht in einer Art und Weise verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. 4 Das Kehrbuch muss jährlich abgeschlossen werden. |
2. die Unterlagen, die für die Führung des Kehrbuchs erforderlich sind, insbesondere Bauabnahmebescheinigungen, Formblätter, Mängelmeldungen und Bescheinigungen, zu übergeben und | 2. die Unterlagen, die für die Führung des Kehrbuchs erforderlich sind, insbesondere Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen, Formblätter, Mängelmeldungen und Bescheinigungen, zu übergeben und |
2 Unverzüglich nach der Übergabe hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten zu löschen, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. 3 Wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachkommt und der Nachfolger die Daten des Kehrbuchs erheben muss, hat der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger d | 2 Der Nachfolger hat die übergebenen Kehrbücher und Unterlagen stichprobenartig auf Vollständigkeit des Datensatzes sowie elektronisch Gespeichertes auf maschinelle Auslesbarkeit zu prüfen. 3 Er hat dem übergebenden bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger binnen sechs Wochen schriftlich oder elektronisch die ordnungsgemäße Übergabe zu bestätigen oder die Übergabe zu beanstanden. 4 Im Fall einer Beanstandung hat der übergebende bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger binnen drei Wochen die Übergabe nachzubessern. 5 Satz 2 ist sodann mit einer Frist von drei Wochen entsprechend anzuwenden. 6 Ist auch die Nachbesserung ungenügend oder erfolgt innerhalb der Prüffrist keine Rückmeldung durch den Nachfolger, ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen und der jeweils Säumige hierüber zu unterrichten. 7Unverzüglich nach dem Erhalt der Bestätigung über die ordnungsgemäße Übergabe durch den Nachfolger oder die Aufsichtsbehörde hat der übergebende bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten zu löschen, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. 8 Wenn der übergebende bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 4 nicht nachkommt und der Nachfolger die Daten des Kehrbuchs erheben muss, hat der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Kosten für die Erhebung zu tragen. |
Text alte Fassung | Text neue Fassung |
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4. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 das Formblatt nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt, 5. entgegen § 5 Abs. 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 6. entgegen § 19 Absatz 3 Satz 1 ein Kehrbuch, einen Feuerstättenbescheid oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder ein elektronisches Kehrbuch oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 7. entgegen § 19 Absatz 3 Satz 2 dort genannte Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. | 4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 das Formblatt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig absendet, 5. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 das Formblatt oder eine Bescheinigung nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt, 6. entgegen § 5 Abs. 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 7. entgegen § 13 das Kehrbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, 8. entgegen § 19 Absatz 3 Satz 1 ein Kehrbuch, einen Feuerstättenbescheid oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder ein elektronisches Kehrbuch oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 9. entgegen § 19 Absatz 3 Satz 7 dort genannte Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 8 und 9 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. |
Text alte Fassung | Text neue Fassung |
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1. das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und | 1. das Formblatt und die Bescheinigungen nicht binnen 14 Tagen nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid genannten Frist zugegangen sind und |
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(1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen. | (1) 1 Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde unverzüglich die Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen. 2 Sie soll hiermit den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger beauftragen, ansonsten einen anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger aus ihrem Zuständigkeitsbereich. |
Die Novelle des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes bringt wesentliche Änderungen mit sich, die darauf abzielen, die Brandsicherheit zu erhöhen und die Qualität der Dienstleistungen im Schornsteinfegerhandwerk zu verbessern. Die Einführung von Stellvertreter-Regelungen, präziseren Definitionen und Fortbildungspflichten sind zentrale Elemente der neuen Fassung.