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Personen, die als Sachkundige für die Instandhaltung und Prüfung tragbarer Feuerlöscher tätig sind, müssen nicht nur umfassende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen sondern auch die notwendige persönliche Zuverlässigkeit besitzen. Diese Anforderungen, die in den Rechtsvorschriften und anerkannten Regeln der Technik festgelegt sind, sind Basis für das Ausbildungsprogramm, das die Gütegemeinschaft GRIF (Handbetätigte Geräte zur Brandbekämpfung – Instandhaltungsrichtlinien und Fachlehrgänge – Gütesicherung RAL-GZ 974) für diese Personen entwickelt hat. Als Mitglied der GRIF sind wir daher nicht nur an den Inhalt dieses Ausbildungs- und Prüfprogrammes gebunden, sondern auch verpflichtet sicherzustellen, dass die für die Ausbildung und Benennung dieser Personen geltenden Zugangsbedingungen eingehalten werden.

Die Teilnahme an dem Fachlehrgang ist nur dann möglich, wenn mit der Anmeldung zur Basis-Fachschulung

(Teil 1 und Teil 2)

„Sachkundiger und zur Prüfung befähigte Person für Feuerlöscher“

auch die Bestätigung des Arbeitgebers darüber vorliegt, dass der Lehrgangsteilnehmer die Zugangsvoraussetzungen erfüllt.

 Die Anmeldung für diesen Fachlehrgang kann daher nur bearbeitet werden, wenn die Arbeitgebererklärung (Anlage 1) unterzeichnet vorliegt.

Die Teilnahme für den zweiten Teil - Ausbildung zur befähigten Person - muss separat erfolgen

1. Das Seminar ist geeignet, für Personen, die über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten1 an einer betrieblichen Ausbildung unter Aufsicht eines Sachkundigen nach DIN 14406 Teil 4 teilgenommen hat und dabei praktisch in der Instandhaltung aller Feuerlöscherarten unterwiesen wurde.

2. der Lehrgangsteilnehmer über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine andere für die vorgesehenen Prüfungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation verfügt

3. der Lehrgangsteilnehmer die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt.

4. auf Grund der bestehenden Rechtslage (Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 3 BetrSichV) die Benennung des Lehrgangsteilnehmers durch den Arbeitgeber erst dann als „zur Prüfung befähigte Person“ erfolgen kann, wenn dieser mindestens 12 Monate Erfahrung mit der Instandhaltung von Feuerlöschern nachweisen kann.

5. es bekannt ist, dass die Tätigkeit als Sachkundiger sowie als zur Prüfung befähigte Person daran gebunden ist, dass Auffrischungsschulungen spätestens in einem Zeitraum von 5 Jahren absolviert werden sollten, um die Aktualität der Kenntnisse gemäß DIN 14406 Teil 4 sicherzustellen.

6. Für die praktische Tätigkeit wird entsprechende Arbeitskleidung und Sicherheitsschuhe S3 vorausgesetzt

 

Die Anmeldung erfolgt für den ersten Teil des zweiteiligen Fachlehrgangs und beinhaltet die Ausbildung für Sachkundige nach DIN 14406 Teil 4.

Um im Rahmen dieser speziellen Ausbildung die Erfahrungen, die der Sachkundige bei der Instandhaltung der Feuerlöscher erworben hat, zu nutzen, findet der Fachlehrgang „befähigte Person zur Prüfung von Feuerlöschern“ erst nach Ablauf der 12 Monate statt

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1 Hierbei handelt es sich um eine Zusicherung der Handwerksschule, dass dieser Kurs stattfinden wird.

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