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Die erste Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) stellt im Allgemeinen Anforderungen an die technische Ausstattung und den Betrieb von nicht genehmigungspflichtigen Feuerstätten, unter anderem auch Festbrennstofffeuerstätten bis zu einem Megawatt Feuerungswärmeleistung.
Am 17.09.2021 wurde in der 1008. Sitzung des Bundesrates der Novellierung der 1. BImSchV, betreffend den Paragraph 19 zur Abführung der Abgase, mit der notwendigen Mehrheit zugestimmt. Die 1. BImSchV stellt zukünftig ab dem 01.01.2022 neue Anforderungen an die Ableitbedingungen für Feuerungsanlagen im Neubau sowie an Anlagen in Bestandsgebäuden.
Im Kurs werden die Beurteilungskriterien zu verschiedenen Sachverhalten vermittelt.
Hierbei wird auf unterschiedliche Fallbeispiele bezüglich der Feuerstätten, Abgasanlagen sowie der dazugehörigen Gebäude eingegangen. Insbesondere wird die Anwendung der Ableitbedingungen nach der 1.BImSchV im Vergleich zur VDI 3781 Blatt 4 vermittelt.
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