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Personen, die als befähigte Person für die Instandhaltung und Prüfung tragbarer Feuerlöscher tätig sind, müssen nicht nur über umfassende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen verfügen, sondern auch die notwendige persönliche Zuverlässigkeit besitzen. Diese Anforderungen, die in den Rechtsvorschriften und anerkannten Regeln der Technik festgelegt sind, sind Basis für das Ausbildungsprogramm, das die Gütegemeinschaft GRIF (Handbetätigte Geräte zur Brandbekämpfung – Instandhaltungsrichtlinien und Fachlehrgänge – Gütesicherung RAL-GZ 974) für diese Personen entwickelt hat. Als Mitglied der GRIF sind wir daher nicht nur an den Inhalt dieses Ausbildungs- und Prüfprogrammes gebunden, sondern auch verpflichtet, sicherzustellen, dass die für die Ausbildung und Benennung dieser Personen geltenden Zugangsbedingungen eingehalten werden.

Persone, die bereit des Lehrgang Handfeuerlöscher - Lehrgang nach GRIF - Teil 1 absolviert haben

Die Anmeldung erfolgt für den zweiten Teil des zweiteiligen Fachlehrgangs und beinhaltet die Ausbildung zur befähigten Person nach BetrSichV § 2 (6) in Verbindung mit für den Bereich Feuerlöscher anzuwendenden Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 3. Eine zur Prüfung befähigte Person im Sinne dieses Abschnitts muss über die in § 2 Absatz 6 genannte Qualifikation hinaus über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine andere für die vorgesehenen Prüfungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation verfügen. Weiterhin muss der Teilnehmer über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenkomponenten im Sinne dieses Abschnitts verfügen.

Übernachtungsmöglichkeiten müssen separat von jedem Teilnehmer selbst gebucht und bezahlt werden. (Selbstverständlich geben wir Ihnen gerne eine Hotelempfehlung). Wir bitten um rechtzeitige Zimmerreservierung.

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