Um Ihnen eine bessere Nutzung unserer Seite zu ermöglichen, verwenden wir Cookies. Durch Nutzung von www.handwerksschule.de stimmen Sie unserem Datenschutzhinweis zu.

Die bestehenden Vorschriften wurden durch die im Frühjahr 2014 neu überarbeitete Version der technischen Regel zum Umgang mit Asbest der TRGS 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ verschärft.

Wesentliche Änderungen in der TRGS 519 sind unter anderem die Einführung eines neuen Grenzwertes sowie des Toleranz- und Akzeptanzwertes im Sinne einer Expositions-Risiko-Beziehung. In diesem Zusammenhang wurde der wohl all jenen, die mit Asbest zu tun haben, bekannte Faserwert von 15.000 auf 10.000 Fasern/m³ Luft als Akzeptanzrisiko herabgesetzt, mit der Tendenz, diesen Wert in den kommenden Jahren weiter abzusenken.

Unternehmensbezogene Anzeigen gelten nur noch für einen Zeitraum von 6 Jahren.

Eine weitere Änderung betrifft die Gültigkeit der erworbenen Sachkunde für Asbest. Gemäß den bisherigen Regelungen galt, dass die Sachkunde einmalig erworben und nicht wiederholt werden musste. Neu ist, dass Sachkundenachweise nur noch für einen Zeitraum von 6 Jahren gelten. Die Gültigkeit von vor dem 1. Juli 2010 erworbenen Sachkundenachweisen wurde bis zum 30. Juni 2016 eingeschränkt. Die Geltungsdauer verlängert sich nur, falls innerhalb der Frist bis 30.06.2016 ein staatlich anerkannter Fortbildungslehrgang (Tageslehrgang) besucht wird.

Die Konsequenz einer nicht mehr vorhandenen Sachkunde ist, dass keinerlei Arbeiten mit Asbest durchgeführt werden dürfen, da die Voraussetzungen der erforderlichen personellen Ausstattung des Unternehmens nicht mehr gegeben sind. Im Einzelnen bedeutet dies, dass keine Instandhaltungsarbeiten zur Bewahrung des Sollzustandes (Wartung), zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes (Inspektion) und zur Wiederherstellung des Sollzustandes (Instandsetzung) sowie die klassischen Tätigkeiten des Schornsteinfegers (z.B. beim Öffnen einer asbesthaltigen Kaminreinigungsöffnung usw.) und auch keine Nebenarbeiten (z.B. Begehen asbesthaltiger Räume usw.) mehr durchgeführt werden dürfen.

Im Übrigen könnte die Ausführung von Arbeiten mit und an asbesthaltigen Teilen ohne Sachkundige im Betrieb als Straftat im Sinne des Chemikaliengesetzes geahndet werden.

Die früher erworbene Sachkunde nach Anlage 5 der früheren TRGS 519 (1 Tageslehrgang für standardisierte Verfahren) verliert ebenfalls zum 30.06.2016 ihre Gültigkeit. Diese Sachkunde kann nicht durch einen Fortbildungstageslehrgang verlängert werden, sondern es muss ein Lehrgang nach Anlage 4 (2-Tageslehrgang) neu besucht werden.

Dieses Seminar ist geeignet für:

  • Sachkundige mit Anlage 4 mit Lehrgang nach TRGS 519 aus allen Branchen

Seminarinhalte
1. Asbest – Verwendung und Eigenschaften

  • Asbestprodukte und ihre Verwendung („neue“ Fundstellen)
  • Gesundheitsgefahren und Aktuelles aus dem Berufskrankheitengeschehen

2. Aktuelles aus Vorschriften- und Regelwerk

  • Asbestverbot nach der REACH-Verordnung, Chemikaliensanktionsverordnung
  • Gefahrstoffverordnung und TRGS 519
  • BGI 664 „Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten“ inkl. Vorstellung neuer Arbeitsverfahren (erforderlichenfalls gewerkespezifisch)

3. Hinweise zu Verwendungsbeschränkungen

  • Zulässige und unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsweisen, Neuerungen, Beispiele

4. Technische und organisatorische Maßnahmen

  • Arbeitsweisen gemäß TRGS 519/Baustelleneinrichtung
  • Aufgaben der sachkundigen Person
  • Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan/Anzeige der Arbeiten mit Übungen/Gruppenarbeit
  • Betriebsanweisung und Unterweisung
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge

5. Persönliche Schutzausrüstung

  • Auswahl und Anwendung

Für diesen Lehrgang ist keine Prüfung vorgesehen. Es wird ein Teilnahmezertifikat ausgestellt, welches die Sachkunde bei Arbeiten mit dem Stoff Asbest für weitere 6 Jahre bescheinigt.

Durch die Einführung eines Fortbildungslehrganges, gerade für Personen, die schon längere Zeit „Sachkundige nach TRGS 519“ sind, wird versucht, diesen Personenkreis nochmals im Umgang mit dem Stoff Asbest, der als krebserzeugender Stoff der Kategorie I (= höchste Gefährdungskategorie) eingestuft ist, zu schulen und zu sensibilisieren sowie auf die neuesten Sanierungsverfahren und Vorschriften hinzuweisen.

Der Asbestkurs nach Anlage 4C der TRGS 519 darf tagegenau nicht länger als 6 Jahre zurück liegen.

Der Lehrgangsgebühren beinhaltet die Fachliteratur.

Welche Förderungsmöglichkeiten gibt es? Erfahren Sie mehr!

Bitte wählen Sie einen Termin aus:


Termine auf Anfrage

Rufen Sie uns gleich an oder schreiben einfach eine Mail.

0361 78951-0

info@handwerksschule.de

Kontaktformular

1 Hierbei handelt es sich um eine Zusicherung der Handwerksschule, dass dieser Kurs stattfinden wird.

* Gem. § 4 Nr. 22 (a) UStG sind die Kurse der Handwerksschule e. V. umsatzsteuerfrei.