Um Ihnen eine bessere Nutzung unserer Seite zu ermöglichen, verwenden wir Cookies. Durch Nutzung von www.handwerksschule.de stimmen Sie unserem Datenschutzhinweis zu.

Durch das Ausstellen des Feuerstättenbescheides wurden die Schornsteinfegerbetriebe erstmals mit öffentlichem Recht konfrontiert.

Seit Inkrafttreten des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) tritt jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als sogenannte „Ein-Mann-Behörde“ auf. Nach dem Gesetz müssen Schornsteinfeger/innen Feuerstättenbescheide ausstellen, die als Verwaltungsakt unter das öffentliche Recht fallen.

Kenntnisse im Verwaltungsrecht beinhalten die Arten von Gesetzen und Verordnungen sowie Hilfestellung für einen erfolgreichen Umgang mit Verwaltungsverfahren wie Klage oder Widerspruchsbescheid. In diesem Seminar werden den Kursteilnehmern der Umgang mit Verwaltungsakten, das Erstellen des Feuerstättenbescheides und rechtliche Hintergründe zum öffentlichen und privaten Recht vermittelt

Das Seminar ist geeignet für:

  • Schornsteinfegermeister
  • Schornsteinfegergesellen
  • Existenzgründer
  • bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger

Seminarinhalte:

  • Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG)
  • Feuerstättenbescheid SchfHwG § 14a
  • Vorrang/ Vorbehalt des Gesetzes
  • Formblatt SchfHwG § 4 und § 24
  • Ersatzvornahme
  • Mängelverwaltung
  • Zusammenarbeit mit der Ordnungsbehörde
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
  • Ablauf eines Verwaltungsverfahren
  • Aktuelle Rechtsprechung und prakt. Einordnung
  • Rechtswidriger/ Nichtiger Verwaltungsakt
  • Rücknahme/ Widerruf eines Verwaltungsaktes
  • Bekanntgabe/Zustellung eines Verwaltungsaktes
  • Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes
  • Richtiger Adressat eines Verwaltungsaktes
  • Form eines VA/ Bescheidstechnik
  • Sofortige Vollziehbarkeit
  • Vorl. Rechtsschutz nach § 80 Abs.5, 123 VwGO
  • Rechtsbehelfsbelehrung
  • Widerspruchsverfahren/ Klageverfahren
  • Bezüge zum Privatrecht/ Wettbewerbsrecht
    • Werkvertragsrecht, Wettbewerbsrecht und Kartellrecht
    • Formfreiheit eines Vertrages, Hauptpflichten des Unternehmers und des Bestellers
    • Wichtige Nebenpflichten des Schornsteinfegers und des Bestellers
    • Verjährung von Ansprüchen
    • Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
    • Durchsetzung von Ansprüchen, sowie Nichtigkeit von Verträgen
    • Allgemeine Geschäftsbedingungen
    • Unwirksame AGB und Anwendungsbereich Muster-AGB

Martin Schwarz

Martin Schwarz, Jahrgang 1972, hat zwei abgeschlossene Studien. Im technischen Bereich hat er den Abschluss als Diplom-Ingenieur (FH) Vermessungswesen erworben. Auf rechtlichem Gebiet wurde ein Studium als Diplomverwaltungswirt (FH) abgeschlossen.

Herr Schwarz kennt das Schornsteinfegerhandwerk seit 2002. Er war rund 12 Jahre bei der Regierung von Oberbayern der zuständige Ansprechpartner für alle Belange rund um das Schornsteinfegerrecht, wie beispielsweise Einteilung von Kehrbezirken, personalrechtliche Betreuung und Vergabe von 400 Kehrbezirken, Widerspruchsverfahren gegen Bescheide von den Landratsämtern sowie in eigenen Angelegenheiten, Beratung der Landratsämter und Schornsteinfegermeister in allen rechtlichen Belangen, Einführung und Mitgestaltung der neuen Gesetzes- und Rechtslage des SchfHwG ab 2008, Einführung des Kehrbezirksvergabesystems nach „Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung“ statt nach dem Rangstichtag.

Neben dem Schornsteinfegerrecht war Herr Schwarz für das allgemeine Gewerberecht zuständig, insbesondere als Ansprechpartner für die Landratsämter bei Gewerbeuntersagungen nach § 35 GewO inklusive der Bearbeitung von Widerspruchsverfahren. Weiterhin war Herr Schwarz mit allgemeinen Fragen des Handwerksrechts betraut. In diesem Zusammenhang hat Herr Schwarz bis 2005 insbesondere Anträge auf Erteilung von Ausnahme- und Ausübungsberechtigungen nach den §§ 7a, 8 und 9 der HWO für die Eintragung in die Handwerksrolle der HWO für alle Handwerke geprüft und entsprechende Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide erlassen. Entsprechendes gilt für die handwerksrechtliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden.

Im ersten Jahr der „Schornsteinfegerreform“ 2009 hat Herr Schwarz den berufsrechtlichen Teil (§§ 1 bis 26 SchfHwG) des bundesweit verbreiteten „Kommentars Schira/Schwarz zum Schornsteinfeger-Handwerksgesetz und Schornsteinfegergesetz“ verfasst. Dieser Kommentar war gerade in den Übergangsjahren 2009 bis 2012 eine fachlich fundierte Hilfestellung für alle mit dem Schornsteinfegerrecht befassten Stellen wie Gerichte, Behörden, Innungen, Fachverbände, interessierte Hauseigentümer und Schornsteinfegermeister. Der Kommentar wurde (und wird) gerade in den Übergangsjahren 2009 bis 2012 in vielen grundsätzlichen Gerichtsentscheidungen zitiert.

Herr Schwarz schöpft sein Wissen neben der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Diplomverwaltungswirt insbesondere auch aus einer über 10-jährigen Tätigkeit als Dozent für Verwaltungs- und Schornsteinfegerrecht in fast allen Regionen von Deutschland. In Gesprächen mit den Schulungsteilnehmern sowie auch Vertretern der Verbände und Innungen wurden ein hohes und detailliertes fachliches Wissen, Hintergrundwissen, Zusammenhänge und praxisorientierte Handlungsempfehlungen erarbeitet. Diese werden in den Schulungen multipliziert.

Seit 2014 ist Herr Schwarz im Bereich des Kommunalrechtes tätig und berät Bürgermeister, Gemeinden und Verwaltungen in verwaltungsrechtlichen Fragestellungen. Weiterhin arbeitet Herr Schwarz wahlrechtlich und organisatorisch bei der Durchführung von Europa-, Bundes-, Landes- und Kommunalwahlen sowie Volksentscheiden und Bürgerbegehren mit. Gerade die heutige Sichtweise „mit einem gewissen Abstand“, aber sehr vielen Hintergrund- und „Insiderwissen“ führt zu einer die verschiedenen Interessen und Sichtweisen ausbalancierenden Meinungs- und Sichtweise von Herrn Schwarz auf die das Schornsteinfegerhandwerk betreffenden Belange. Seine Meinung, frei von Eigeninteressen oder Zwängen, ist deshalb bei verschiedenen weichenstellenden Entscheidungsträgern auf den verschiedenen Ebenen gefragt.

ACHTUNG:

In diesem Seminar wird nur Verwaltungsrecht vermittelt – keine Inhalte der BImSchV und KÜO.

Welche Förderungsmöglichkeiten gibt es? Erfahren Sie mehr!

Bitte wählen Sie einen Termin aus:


Zeitraum
Ort
Preis

21.06.2024 - 22.06.2024
an Ihrem PC
ab 349,00 € *

30.08.2024 - 31.08.2024
an Ihrem PC
ab 349,00 € *

1 Hierbei handelt es sich um eine Zusicherung der Handwerksschule, dass dieser Kurs stattfinden wird.

* Gem. § 4 Nr. 22 (a) UStG sind die Kurse der Handwerksschule e. V. umsatzsteuerfrei.