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Durch das Ausstellen des Feuerstättenbescheides wurden die Schornsteinfegerbetriebe erstmals mit öffentlichem Recht konfrontiert.

Seit Inkrafttreten des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) tritt jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als sogenannte „Ein-Mann-Behörde“ auf. Nach dem Gesetz müssen Schornsteinfeger/innen Feuerstättenbescheide ausstellen, die als Verwaltungsakt unter das öffentliche Recht fallen.

Kenntnisse im Verwaltungsrecht beinhalten die Arten von Gesetzen und Verordnungen sowie Hilfestellung für einen erfolgreichen Umgang mit Verwaltungsverfahren wie Klage oder Widerspruchsbescheid. In diesem Seminar werden den Kursteilnehmern der Umgang mit Verwaltungsakten, das Erstellen des Feuerstättenbescheides und rechtliche Hintergründe zum öffentlichen und privaten Recht vermittelt.

Das Seminar ist geeignet für:

  • Schornsteinfegermeister
  • Schornsteinfegergesellen
  • Existenzgründer
  • bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger

Seminarinhalte
1. Tag

  • Verwaltungsrecht
  • Reformgrundsätze
  • Merkmale und Inhalt eines Verwaltungsverfahrens
  • Rechtsstaatsprinzip: Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes
  • Rechtliche Grundlagen: Aufbau der Rechtsordnung, Privatrecht und öffentliches Recht
  • Rechtsgrundlagen des Feuerstättenbescheides
  • Aktuelle Rechtsprechung und deren praktische Einordnung
  • Wichtige Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Bezug zum Schornsteinfegerhandwerk
  • Formblattsystem des SchfHwG
  • Ersatzvornahme
  • Anhörung, Aufbau und Inhalt eines Feuerstättenbescheides
  • Merkmale und Wesen eines Verwaltungsaktes
  • Rechtswidriger Verwaltungsakt
  • Nichtiger Verwaltungsakt
  • Rücknahme eines Verwaltungsaktes/des Feuerstättenbescheides
  • Widerruf eines Verwaltungsaktes/des Feuerstättenbescheides
  • Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes
  • Rechtsbehelfsbelehrung
  • Widerspruch und/oder Klage
  • Sofortige Vollziehbarkeit
  • Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5, § 123 VwGO

2. Tag

  • Werkvertragsrecht, Wettbewerbsrecht und Kartellrecht
  • Vertrag, Angebot und Annahme, Willenserklärung
  • Formfreiheit eines Vertrages, Hauptpflichten des Unternehmers, Hauptpflichten des Bestellers
  • Wichtige Nebenpflichten des Schornsteinfegers
  • Wichtige Nebenpflichten des Bestellers/Eigentümers
  • Werkvertrag im Verhältnis zur Ersatzvornahme
  • Sach- und Rechtsmängel
  • Rechte des Bestellers/Eigentümers bei Mängeln
  • Verjährung von Ansprüchen
  • Abnahme des Werkes
  • Beendigung des Werkvertrages (bei Erfüllung, durch Besteller, Unternehmer), Übernahme von Verträgen durch einen Betriebsnachfolger
  • Kündigung bei Überschreitung eines Kostenvoranschlages
  • Musterwerkvertrag
  • Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG), Unterlassungsanspruch
  • Anspruchsberechtigte Stellen
  • Richtiges Verhalten eines Unternehmers
  • Verbraucherverträge (insbesondere frühere Haustürgeschäfte), Muster für eine Widerrufsbelehrung
  • Seit 13.06.2014 geltendes Widerrufsrecht und Informationspflichten
  • Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
  • Einzelne Tatbestände des UWG, insbesondere unlautere geschäftliche Handlungen, irreführende Handlungen, Rechtsfolgen des unlauteren Wettbewerbs (Abmahnung, Klage)
  • Durchsetzung von Ansprüchen
  • Straf- und Bußgeldvorschriften
  • Abmahnschreiben – Voraussetzung der wirksamen Abmahnung, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
  • Einzelne Verbote, beispielsweise Verbot von Absprachen, Gebietsaufteilungen
  • Nichtigkeit von Verträgen
  • Sanktionen
  • Verfahren der Kartellbehörden
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Definition Einbeziehung von AGB in den Vertrag (beispielsweise Nebenpflicht „Zutritt“)
  • Unwirksame AGB, Anwendungsbereich Muster-AGB

Martin Schwarz

Martin Schwarz, Jahrgang 1972, hat zwei abgeschlossene Studien. Im technischen Bereich hat er den Abschluss als Diplom-Ingenieur (FH) Vermessungswesen erworben. Auf rechtlichem Gebiet wurde ein Studium als Diplomverwaltungswirt (FH) abgeschlossen.

Herr Schwarz kennt das Schornsteinfegerhandwerk seit 2002. Er war rund 12 Jahre bei der Regierung von Oberbayern der zuständige Ansprechpartner für alle Belange rund um das Schornsteinfegerrecht, wie beispielsweise Einteilung von Kehrbezirken, personalrechtliche Betreuung und Vergabe von 400 Kehrbezirken, Widerspruchsverfahren gegen Bescheide von den Landratsämtern sowie in eigenen Angelegenheiten, Beratung der Landratsämter und Schornsteinfegermeister in allen rechtlichen Belangen, Einführung und Mitgestaltung der neuen Gesetzes- und Rechtslage des SchfHwG ab 2008, Einführung des Kehrbezirksvergabesystems nach „Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung“ statt nach dem Rangstichtag.

Neben dem Schornsteinfegerrecht war Herr Schwarz für das allgemeine Gewerberecht zuständig, insbesondere als Ansprechpartner für die Landratsämter bei Gewerbeuntersagungen nach § 35 GewO inklusive der Bearbeitung von Widerspruchsverfahren. Weiterhin war Herr Schwarz mit allgemeinen Fragen des Handwerksrechts betraut. In diesem Zusammenhang hat Herr Schwarz bis 2005 insbesondere Anträge auf Erteilung von Ausnahme- und Ausübungsberechtigungen nach den §§ 7a, 8 und 9 der HWO für die Eintragung in die Handwerksrolle der HWO für alle Handwerke geprüft und entsprechende Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide erlassen. Entsprechendes gilt für die handwerksrechtliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden.

Im ersten Jahr der „Schornsteinfegerreform“ 2009 hat Herr Schwarz den berufsrechtlichen Teil (§§ 1 bis 26 SchfHwG) des bundesweit verbreiteten „Kommentars Schira/Schwarz zum Schornsteinfeger-Handwerksgesetz und Schornsteinfegergesetz“ verfasst. Dieser Kommentar war gerade in den Übergangsjahren 2009 bis 2012 eine fachlich fundierte Hilfestellung für alle mit dem Schornsteinfegerrecht befassten Stellen wie Gerichte, Behörden, Innungen, Fachverbände, interessierte Hauseigentümer und Schornsteinfegermeister. Der Kommentar wurde (und wird) gerade in den Übergangsjahren 2009 bis 2012 in vielen grundsätzlichen Gerichtsentscheidungen zitiert.

Herr Schwarz schöpft sein Wissen neben der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Diplomverwaltungswirt insbesondere auch aus einer über 10-jährigen Tätigkeit als Dozent für Verwaltungs- und Schornsteinfegerrecht in fast allen Regionen von Deutschland. In Gesprächen mit den Schulungsteilnehmern sowie auch Vertretern der Verbände und Innungen wurden ein hohes und detailliertes fachliches Wissen, Hintergrundwissen, Zusammenhänge und praxisorientierte Handlungsempfehlungen erarbeitet. Diese werden in den Schulungen multipliziert.

 

Seit 2014 ist Herr Schwarz im Bereich des Kommunalrechtes tätig und berät Bürgermeister, Gemeinden und Verwaltungen in verwaltungsrechtlichen Fragestellungen. Weiterhin arbeitet Herr Schwarz wahlrechtlich und organisatorisch bei der Durchführung von Europa-, Bundes-, Landes- und Kommunalwahlen sowie Volksentscheiden und Bürgerbegehren mit. Gerade die heutige Sichtweise „mit einem gewissen Abstand“, aber sehr vielen Hintergrund- und „Insiderwissen“ führt zu einer die verschiedenen Interessen und Sichtweisen ausbalancierenden Meinungs- und Sichtweise von Herrn Schwarz auf die das Schornsteinfegerhandwerk betreffenden Belange. Seine Meinung, frei von Eigeninteressen oder Zwängen, ist deshalb bei verschiedenen weichenstellenden Entscheidungsträgern auf den verschiedenen Ebenen gefragt.

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1 Hierbei handelt es sich um eine Zusicherung der Handwerksschule, dass dieser Kurs stattfinden wird.

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